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   VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032   

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VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032 (https://dejure.org/2019,15425)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.05.2019 - 10 CE 19.1032 (https://dejure.org/2019,15425)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 (https://dejure.org/2019,15425)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Art. 21 Abs. 1; StGB § 130 Abs. 1
    Erfolglose Beschwerde gegen Entfernung von Wahlplakaten

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur erneuten Aufhängung der Wahlplakate für die Europawahl 2019 mit der Aufschrift "Multikulti tötet - Wählt Deutsch" vor dem...

  • rewis.io

    Erfolglose Beschwerde gegen Entfernung von Wahlplakaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Europawahl; Wahlplakat "Multikulti tötet - Wählt Deutsch"; Volksverhetzung

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung zur erneuten Aufhängung der Wahlplakate für die Europawahl 2019 mit der Aufschrift "Multikulti tötet - Wählt Deutsch" vor dem Hintergrund eines roten, blutigen Abdrucks einer Handfläche auf grau verputzter Wand; Verstoß der Plakate gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 27.04.2019 - 1 BvQ 36/19

    Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032
    Vor dem Hintergrund des Schutzgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG müssen andere, den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllende Deutungsmöglichkeiten als mindestens fernliegend ausgeschlossen werden, um Wahlplakate entfernen zu können (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris Rn. 2 m.w.N. zu Wahlwerbespots).

    Ergibt die gewählte Formulierung als solche keinen Sinn, so ist, wie das Erstgericht zutreffend im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris Rn. 2) dargelegt hat, der objektive Sinngehalt der Aussage in Verbindung mit der bildlichen Darstellung einer roten, blutverschmierten Hand maßgeblich.

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das zunächst verwendete Wort "Migration" nur durch "Multikulti" ersetzt wurde (s. zur Formulierung "Migration tötet" im Rahmen eines NPD-Wahlwerbespots - VG Mainz, B.v. 26.4.2019 - 4 L 437/19.MZ - juris Rn. 9 ff., bestätigt durch BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris).

  • OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19

    Wahlplakate; Volksverhetzung; Menschenwürde; Volksverräter; Migration;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032
    Hiervon ausgehend ist die gewählte Formulierung, wie die Antragstellerin auch selbst einräumt, nicht aus sich selbst heraus verständlich (vgl. SächsOVG, B.v. 21.5.2019 -3 B 136/19 - n.v. Rn. 19).

    Die durch das Wahlplakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. SächsOVG, B.v. 21.5.2019 - 3 B 136/19 - n.v. Rn. 21 ff.).

    Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft München I hinsichtlich des Wahlplakats keinen Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 130 StGB gesehen hat, gehen - unabhängig davon, ob die Tatbestandsvariante des § 130 Abs. 1 oder des Abs. 2 Nr. 1 einschlägig sein könnte (vgl. hierzu ausführlich: SächsOVG, B.v. 21.5.2019 - 3 B 136/19 - n.v. Rn. 16) - aus der von der Antragstellerin übersandten Mitteilung nicht hervor noch sind solche ersichtlich noch entfaltet die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eine Bindungswirkung.

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032
    Eine Interpretation, die über die reine Wortinterpretation hinausgeht, muss unter Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe unvermeidlich sein (vgl. BVerfG, B.v. 4.2.2010 - 1 BvR 369/04 u.a. - juris Rn. 28).

    Der plakativen und schlagwortartigen Aneinanderreihung der Worte "Multikulti", "tötet", "Wählt Deutsch" lässt sich in der Zusammenschau mit der Bebilderung unter Berücksichtigung des Einzelfalls aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums auch vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179 - juris Rn. 7 ff.; B.v. 4.2.2010 - 1 BvR 369/04 u.a. - juris Rn. 28) im Kern nur die Aussage entnehmen, dass Ausländer sämtlich gefährliche Straftäter sind, die Gewalttaten gegen Leib und Leben der deutschen Bevölkerung verüben würden.

  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032
    Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 3).

    Bei der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften sind insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (BVerfG, B.v. 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 34; B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 6).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - juris Rn. 108).
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032
    Bei der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften sind insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (BVerfG, B.v. 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 34; B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032
    Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750).
  • VG Mainz, 26.04.2019 - 4 L 437/19

    Wahlwerbung im Fernsehen; NPD; Volksverhetzung: Messermänner

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032
    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das zunächst verwendete Wort "Migration" nur durch "Multikulti" ersetzt wurde (s. zur Formulierung "Migration tötet" im Rahmen eines NPD-Wahlwerbespots - VG Mainz, B.v. 26.4.2019 - 4 L 437/19.MZ - juris Rn. 9 ff., bestätigt durch BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2019 - 2 B 10755/19

    Ausstrahlungspflicht eines Wahlwerbespots der rechtsradikalen Partei der III.Weg;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032
    Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht ginge zu Unrecht von einem volksverhetzenden Inhalt des Plakats aus und verweist hierzu auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2019 (2 B 10755/19), welche einen Wahlwerbespot der Antragstellerin zum Gegenstand gehabt habe.
  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 3926/19

    Wahlplakat Migration tötet Volksverhetzung Beseitigungsanordnung Absehen von

    Da das streitige Wahlplakat weitere Elemente aufweist, welche die verächtlich machende Wirkung der Formulierung "Migration tötet" verschärfen, und ihm im Gegenzug Passagen fehlen, die nach den zitierten Entscheidungen zumindest den Vorwurf der evidenten, gewichtigen Volksverhetzung entfallen lassen (Fokussierung auf Deutsche als vermeintliche Opfer), folgt daraus erst recht die Einordnung des Wahlwerbeplakates als Volksverhetzung, vgl. für die Parole "Multikulti tötet": Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 - zitiert nach juris.

    Die abweichende Bewertung des Wahlplakates durch Entscheidungen einzelner Strafgerichte, vgl. Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 13. August 2019 - 2 Ds 12 Js 22133/19 -, nachgehend: Landgericht München II, Beschluss vom 19. September 2019 - 1 Qs 23/19 -, oder der Staatsanwaltschaften binden die Kammer nicht, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 - zitiert nach juris.

  • VGH Bayern, 22.12.2022 - 3 B 21.2793

    Ablehnung eines Mitglieds der Partei "Der III. Weg" für den juristischen

    Das Plakat mit der Aufschrift "Multikulti tötet!" erfüllt nicht den Tatbestand der Volksverhetzung (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2019 - 1 BvQ 45/19 - juris Rn. 14; OVG RhPf, B.v. 15.5.2019 - 2 B 10755/19 - juris Rn. 11 ff.; anders zuletzt der Senat noch in B.v. 8.10.2020 - 3 C 20.1295 - Rn. 9 n.v. unter Hinweis auf B.v. 24.5.2019 - 10 CE 19.1032 - juris Rn. 11).
  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 6295/19
    Auch durch die Kombination mit einer bildlich dargestellten blutigen Hand wird einer solchen mehrdeutigen Auslegung nicht der Boden entzogen, so aber VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 -, juris Rn.12; VG München, Beschluss vom 24. Mai 2019 - M 7 E 19.2503 -, juris Rn. 34.

    Indes wird hierdurch gerade nicht ohne denkbar andere Alternative ein Bezug zu "Ausländern" als ein Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB hergestellt, so aber VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 -, juris Rn.12.

    Es ist bei objektiver Auslegung der Formulierung "Multikulti tötet!" einschließlich der bildlichen Gestaltung des Plakates nicht nur der Sinngehalt zu entnehmen, dass Ausländer pauschal als Gewalttaten verübende Straftäter anzusehen seien, so aber VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 -, juris Rn.12.

  • VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449

    Keine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Mitgliedschaft in

    Dem steht auch nicht entgegen, dass der genannte Plakatinhalt von Staatsanwaltschaften sowie dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als nicht strafrechtlich relevant angesehen wurde, da deren Einschätzung die erkennende Kammer nicht zu binden vermag, zumal überdies auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der darin enthaltenen Aussage ein strafbares Verhalten nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2019 - 10 CE 19.1032 - juris; BayVGH, B.v. 8.10.2020 - 3C 20.1295).
  • VG Bremen, 12.07.2022 - 2 K 1849/20

    Einschreiten der Polizei zum Schutz privater Rechte in einem Fußballstadion,

    Dies umfasst auch Meinungsäußerungen durch das Zeigen sichtbarer Träger dieser Meinung, wie hier eines Banners (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1985 - 1 BvR 1053/82 -, juris Rn. 13 [Tragen einer Plakette]; zum Wahlplakat statt vieler BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 - , juris Rn. 8 f.).
  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 10 ZB 19.2241

    Rechtliche Bewertung eines Plakats mit der Aufschrift "Geld für die Oma statt für

    Eine Interpretation, die über die reine Wortinterpretation hinausgeht, muss unter Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe unvermeidlich sein (BVerfG, B.v. 4.2.2010 - 1 BvR 369/04 u.a. - juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 24.5.2019 - 10 CE 19.1032 - juris Rn. 11).
  • VG Gelsenkirchen, 16.07.2020 - 16 K 3211/19

    NPD Plakat Werbeträger "Migration tötet" Volksverhetzung Kontext Begleitumstände

    vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 -, juris.
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